§ 66 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Stand: 24.08.2023
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
Änderungsverlauf
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17.08.2023 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. I Nr. 222)
BGBl. 2023 I Nr. 222
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.